Internet ist kein rechtsfreier RaumInternet

Als Handwerksbetrieb greifen Sie natürlich auf moderne Kommunikationsmittel und das Internet zurück. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten die allgemeinen Rechtsgrundlagen wie etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zusätzlich existieren für Teilbereiche besondere Rechtsvorschriften wie etwa das Digitale-Dienste-Gesetz.

Bei Internetauftritten, aber auch bei Verwendung von E-Mails im Geschäftsverkehr sind Regeln zu beachten.

Beispielsweise gibt es Regelungen für Verbraucherschlichtungen. Verbraucher müssen zum Teil über Schlichtungsmöglichkeiten und der Teilnahme daran informiert werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserer gesonderten Seite zu diesem Thema.

Sie sollten sich außerdem im Internet richtig bezeichnen.

Falsche Bezeichnung im Impressum

Ansprechpartner

Fragen zum Internet beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



TMG im Impressum

Wichtiger Hinweis zur Angabe des TMG im Impressum

Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Sofern Sie im Impressum Ihrer Website auf § 5 TMG verweisen, besteht die Gefahr einer Abmahnung. Sie verweisen auf ein nicht mehr existierendes Gesetz. Generell ist die Angabe der gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Es reichen die Angaben, die § 5 DDG vorschreibt.

Beachten Sie:

Bisher war nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, wenn eine vorhanden war. In § 5 DDG ist nun auch die Pflicht vorhanden statt dieser Nummer die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, wenn diese vorliegt. Da in Zukunft jedes Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten wird, ist diese verpflichtend anzugeben.

Ein Hinweis zur Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt diese Wirtschafts-Identifikationsnummer seit November 2024  nach und nach. Die Nummer soll der eindeutigen Identifizierung dienen. Sie  bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Die Nummer ersetzt momentan die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer noch nicht. Langfristig soll es dadurch aber zu Vereinfachungen in Steuer- und Verwaltungsverfahren führen und auf Anträgen der Finanzverwaltung verwendet  werden.

Muster für ein richtiges Impressum finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich.

 Achtung

Aus TMG wurde DDG.
Sofern Sie in Ihrem Impressum auf
§ 5 TMG verweisen, löschen Sie bitte diesen Hinweis.

Im Fernabsatz gelten seit
13. Dezember 2024 zusätzliche Pflichten.



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Onlineverkauf und Produktsicherheitsverordnung

Aktueller Hinweis zum Onlineverkauf in Hinblick auf die Produktsicherheitsverordnung

Speziell im Fernabsatz gelten seit 13. Dezember 2024 zusätzliche Pflichten.

Ab diesem Zeitpunkt greift die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der EU (Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988). In der Verordnung sind neue Pflichten für den Fernabsatz von Produkten geregelt.

Grundsätzlich haben Sie als Händler von Produkten nach der GPSR folgende Pflichten:

  • Vor der Bereitstellung auf dem Markt muss sich ein Händler vergewissern, dass der Hersteller die oben genannten Pflichten erfüllt hat.
  • Wenn Händler die Produkte lagern, müssen sie dafür sorgen, dass in dieser Zeit die Sicherheit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.
  • Wenn ein Produkt nicht mit den Sicherheitsanforderungen der Verordnung im Einklang steht, darf es nicht verkauft werden. Ein Verkauf ist erst wieder möglich, wenn die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen wieder hergestellt wurde.
  • Wenn einem Händler Informationen über die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen bzw. der Gefahr eines Produkts vorliegen, muss er den Hersteller und die zuständige Marktüberwachungsbehörde (= Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich unterrichten.

Wenn Sie als Händler Produkte online auf dem Markt bereitstellen, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten:

  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und eine elektronische Adresse (Emailadresse oder Internetadresse), unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, zusätzlich Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person (= Einführer etc.)
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen des Herstellers, Meldung bei Unfällen durch das Produkt






Streitschlichtung bei Fernabsatzverträgen

Wichtiger Hinweis auf die Änderung zu Angaben bezüglich Streitschlichtungen bei Fernabsatzverträgen

Die EU hat mittels der Verordnung 2024/3228/EU vom 19.12.2024 die Einstellung der sogenannten OS-Plattform zum 20.07.2025 geregelt. Die Möglichkeit, Beschwerden einzureichen bestand jedoch nur noch bis einschließlich 19. März 2025. Seit dem 20. Juli 2025 wurden auch alle personenbezogenen Daten zu den Fällen von der Website gelöscht.
Es entfällt für Fernabsatzverträge die Pflicht auf diese Streitschlichtung hinzuweisen und zu verlinken.

Wichtig:

Entfernen Sie dringend den Hinweis auf die Plattform. Wenn nach der Abschaltung auf eine nicht mehr existierende Plattform verwiesen wird, besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Die im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geregelten Informationspflichten gelten jedoch weiterhin. Weitere Informationen dazu finden Sie in der unten genannten Broschüre.







Widerrufsbutton

Ab 19.06.2026 und 27.09.2026 greifen Gesetzesänderungen:
Verpflichtung zum elektronischen Widerrufsbutton sowie weitere Änderungen im Verbraucherrecht

Änderungen im BGB:

Es wird eine elektronische Widerrufsfunktion bei bestimmten Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt. Betroffen sind Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche (Online-Shop, Vertragsschluss über eine App) geschlossen werden.

Einzelheiten zur elektronischen Widerrufsfunktion:

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Kunden leicht zugänglich sein.
Der Kunde muss seine Angaben zum Widerruf (Namen, Angaben zum Vertrag, Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels für den Erhalt der  Eingangsbestätigung des Widerrufs), leicht eingeben können. Eine entsprechende elektronische Eingabemaske sollte mangels genauerem Regelungsinhalt genügen.
Nach der Eingabe ist durch den Kunden der von ihm gewollte Widerruf zu bestätigen. Dafür muss eine gut lesbare Bestätigungsfunktion mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung vorhanden sein.
Der Kunde muss eine Zugangsbestätigung erhalten.
Der Zugang wird vermutet, wenn der Kunde die Widerrufserklärung vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Änderungen im EGBGB:

Es sind neue Informationspflichten für Unternehmer im Rahmen von Verbraucherverträgen beabsichtigt durch die Unternehmen zu erfüllen.

Beispielsweise müssen Unternehmer künftig in hervorgehobener Weise über das Gewährleistungsrecht und Garantien für Waren informieren. Die Informationen müssen mittels grafischen Darstellungen erteilt werden. Die entsprechenden Piktogramme sind in einer Durchführungsverordnung der EU vorgegeben.
Außerdem müssen Verbraucher als Kunden künftig über einen ebenfalls von der EU noch zu erarbeitenden Reparaturindex für Waren informiert werden. Sofern für Warengruppen kein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde ist, müssen Unternehmer über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt. Der ZDH fordert hier insbesondere, dass die Bundesregierung auf einer ihrer Webseiten alle Warengruppen aufzählen, für die ein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde. Eine derartige Übersicht würde insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Erfüllung der neuen Informationspflicht erleichtern.
Bei Waren mit digitalen Elementen ist auch die Mindestdauer anzugeben, wie lange der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt.
Aufgrund der Einführung der elektronischen Widerrufsmöglichkeit bei bestimmten Fernabsatzverträgen wird auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst.

Die Vorschriften zur Einführung der elektronischen Widerrufsmöglichkeit (Widerrufsbutton) treten am 19.06.2026 in Kraft. Die Regelungen über die Informationspflichten zu den Gewährleistungsangaben, etc. treten am 27.09.2026 in Kraft.

Unsere Broschüre Rechtliche Grundlagen Ihres Internetauftritts finden Sie im exklusiven Kundenbereich. Die Broschüre stellt sowohl die aktuell geltenden Vorgaben dar, als auch die künftig geltenden Vorschriften. Speziell zum Thema Fernabsatzverträge haben wir die neuen Vorgaben auch in unserem gesonderten Merkblatt eingearbeitet.