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Umwelt & Energie

Aktuelle Hinweise aus dem Bereich Umwelt & Energie

Gefahrstoffverordnung 2025

Zum 20. Dezember 2025 ist eine erneute Änderung der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für Arbeiten mit Asbest:

Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

  • Neu ist, das ab sofort auch für Abbrucharbeiten im niedrigen (unter 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung benötigt wird. Bisher benötigte der Betrieb nur für Arbeiten mit hohem Risiko (über 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung.
  • Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten, ob Asbest enthalten sein kann, wenn ja, muss die Tätigkeit über eine unternehmensbezogene Anzeige bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft) beantragt werden.

Erweiterte Nachweis- und Anzeigenpflicht

  • Alle Mitarbeiter, die mit asbesthaltigen Materialien Arbeiten, müssen mit Namen angegeben werden.
  • Nachweise über Schulungen und Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest sind beizulegen.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten muss nachgewiesen werden, legen Sie Nachweise mit bei.

Sachkunde für Aufsichtspersonen

  • Die geplante Übergangsfrist für den Sachkundenachweis wurde gestrichen. Das bedeutet, wer bei Arbeiten an Gebäuden (Baujahr vor dem 31.10.1993) die Aufsicht führt, muss weiterhin den Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 c oder 3 besitzen.
  • Ohne entsprechenden Sachkundenachweis dürfen Aufsichtspersonen keine asbestbezogenen Tätigkeiten überwachen.

Neue Asbest-Regeln: Was Handwerker jetzt wissen müssen

Leitfaden der BG Bau: Asbest beim Bauen im Bestand

Die wesentlichen Änderungen aus dem Jahr 2024 bleiben weiter bestehen und im Artikel "Neue Gefahrstoffverordnung 2024" finden Sie weitere Informationen dazu.

Ansprechpartner

Christian Fuchs

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Tel. 09431 885-304

christian.fuchs--at--hwkno.de

Jürgen Zinkl

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Tel. 09431 885-319

juergen.zinkl--at--hwkno.de



Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) final beschlossen

Nach dem Bundestag hat das GModG nun auch den Bundesrat passiert, der darauf verzichtet hat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit kann das Gesetz nun ausgefertigt werden und dürfte vermutlich bereits innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Einige Regelungen des GModG - wie die Abschaffung der 65%-EE-Pflicht und die "Bio-Treppe" - treten bereits direkt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Weitere Änderungen treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also vermutlich Mitte bis Ende Januar 2027. Dazu gehören neben den technischen Neuerungen (Referenzgebäude, Primärenergiefaktoren, neue DIN TS 18599) auch die Regelungen zur Umsetzung der EPBD (Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude, Änderungen bei Energieausweis, etc.). 

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG, auch bekannt als "Heizungsgesetz") ab. Es bringt einen spürbaren Paradigmenwechsel hin zu mehr Technologieoffenheit und freier Heizungswahl.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Wegfall der 65%-Pflicht: Die Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist gestrichen.
  • Freie Heizungswahl: Gas- und Ölheizungen sind wieder uneingeschränkt zulässig. Die Technologieverbote entfallen.
  • "Bio-Treppe": Eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 schrittweise einen steigenden Anteil an klimaneutralen Brennstoffen (z.B. Biogas, Bio-Heizöl) nutzen.
  • Keine Kopplung an die Wärmeplanung: Die Vorgaben zum Heizungstausch sind nicht mehr an den zeitlichen Ablauf der kommunalen Wärmeplanung gebunden.
  • Keine Austauschpflichten: Das Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Gas- und Ölkessel sowie das generelle Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 wurden gestrichen.
  • Neue Förderbedingungen: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde angepasst. Der Einkommensbonus ist gestaffelt (z.B. bis zu 40 % für Haushalte unter 30.000 Euro Jahreseinkommen), während der Förderdeckel leicht sinkt.

Nähere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Gebäudemodernisierungsgesetz | Bundesregierung

Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Gebäudemodernisierungsgesetz: Was ändert sich im GModG?

Verlässlichkeit im Heizungskeller ist jetzt entscheidend - das neue Gebäudemodernisierungsgesetz | ZDH





Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

 Programm wird derzeit überarbeitet, aktuell sind keine neuen Anträge möglich, die neuen Förderbedingungen sollen ab dem 21.07.2026 gelten!

Die Bundesregierung hat umfangreiche Änderungen und eine strikte Degression für die BEG-Förderung (Heizung und Einzelmaßnahmen) beschlossen, die am 21. Juli 2026 in Kraft treten. Alle bis zum 20. Juli gestellten Anträge werden noch zu den alten Konditionen abgewickelt.

Hier sind die wichtigsten Änderungen für die BEG EM ab dem 21. Juli im Überblick:

Heizungsförderung: Absenkung & Einkommensbonus

  • Förderfähige Kosten: Der Höchstbetrag sinkt von 30.000 € auf 28.000 € für die erste Wohneinheit. Danach wird er schrittweise alle 6 Monate um 750 € abgesenkt.
  • Gestaffelter Einkommensbonus: Für den Erhalt von 40 % Förderung gilt nun ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen (zvE) von bis zu 30.000 €. Ein Bonus von 30 % gilt für 30.000 bis 40.000 € zvE und ein neuer Bonus von 10 % wird für 40.000 bis 50.000 € zvE gewährt.
  • Familienbonus: Das relevante Einkommen wird für jedes minderjährige Kind rechnerisch um 10.000 € reduziert, was den Zugang zum Bonus erleichtert.
  • Neuer Bonus für lokale Wertschöpfung "Made with Europe": In der BEG wird ab dem 1. Quartal 2027 erstmals ein Bonus für Wärmepumpen eingeführt, die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben. Details zum Wertschöpfungs-Bonus werden im 2. Halbjahr 2026 bekannt gegeben.

Einzelmaßnahmen (BEG EM)

  • WPB-Bonus (Worst-Performing-Buildings): Der Bonus für die Sanierung energetisch besonders schlechter Gebäude (SerSan) wird nun auch auf Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ausgeweitet.
  • Neuausrichtung iSFP: Der 5 %-Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird erst ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gewährt.
  • Degression Mehrfamilienhäuser: Für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern werden die förderfähigen Ausgaben gestaffelt (30.000 € für die 1. WE, 15.000 € für die 2-6. WE, 8.000 € ab der 7. WE).

Eine detaillierte Übersicht aller Förderkriterien finden Sie direkt auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter BAFA Förderprogramm im Überblick.





Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

Mit der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft fördern bafa und kfw Unternehmen, die in hocheffizienzte Technologien sowie erneuerbare Energien investieren und damit nachhaltig für sparsame und rationelle Energieverwendung in ihrem Betrieb sorgen.

Hier gibt es einen Überblick zu den Maßnahmen und möglichen Förderungen:





 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr (a) in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt. Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.

Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach § 8 Absatz 1 EnEfG (durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a) erlangt haben, müssen ein EMS oder UMS bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Die erstmalige Feststellung des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs nach § 8 EnEfG hat somit zum 18. November 2023 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erfolgen.

Weitere Informationen dazu sind auf der folgenden Seite zu finden:

EnEfG - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland

Aktuell erfolgt eine Überarbeitung des EnEfG -> Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ mit folgenden zentralen Änderungen:

  • Der Schwellwert für die Verpflichtung zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen soll von 7,5 GWh auf 23,6 GWh des durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs angehoben werden.
  • Berichtspflichten sollen reduziert werden, Meldungen an die Plattform für Abwärme sollen nicht mehr verpflichtend erfolgen, aber auf freiwilliger Basis möglich bleiben.
  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh werden verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit (DIN EN 16247-1) durchzuführen  Enenergieeinsparmaßnahmen zu identifizieren und konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

BAFA - Energieaudit nach EDL-G





EU-Verpackungsrichtlinie (PPWR)

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die am 11. Februar 2025 in Kraft trat und ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, stellt einen tiefgreifenden Wandel im europäischen Verpackungsrecht dar. Für die Betriebe bringt die PPWR weitreichende Änderungen mit verpackungsrechtlichen Pflichten und schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Ihrer Internetseite dazu weitere Informationen bereitgestellt. Hier finden Sie erste Einordnungen, Definitionen und Hinweise zur Umsetzung in Deutschland, die fortlaufend ergänzt werden.

Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der nationale Rechtsrahmen zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) angepasst. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026, den Gesetzentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen.

Verpackungsgesetz, PPWR & Verpackungsrecht | ZDH

Kabinettsbeschluss zum VerpackDG - Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2026

Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle - Die neue EU-Verpackungsverordnung | Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit





Nachhaltigkeitsversprechen (EmpCo)

Ab dem 27. September 2026 gelten durch die Richtlinie "Empowering Consumers for the Green Transition" (EmpCo-Richtlinie 2024/825) strengere Regeln für die Werbung mit Umweltversprechen (Deutsche Handwerks Zeitung, 10. April 2026). Wer Begriffe wie "nachhaltig", "klimaneutral" oder "umweltfreundlich" nutzt, muss diese präzise und nachvollziehbar belegen können, andernfalls drohen hohe Strafen.

Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "klimaneutral" fallen unter das Verbot, wenn sie nicht durch anerkannte, überprüfbare Daten oder Zertifikate gestützt werden. Auch Aussagen, die nur auf einen Teilaspekt eines Produkts zutreffen, aber für das gesamte Produkt gelten sollen, sind unzulässig. Ein Totalverbot gilt unter anderem für Begriffe wie "umweltverträglich", "grün", "umweltschonend", "naturfreundlich", "biobasiert", "CO2-freundlich" oder "biologisch abbaubar", es sei denn, es kann eine "hervorragende Umweltleistung" nachgewiesen werden.

Unternehmen müssen ihre Aussagen durch belastbare Daten, wissenschaftliche Erkenntnisse oder anerkannte Zertifikate stützen. Beispiele für anerkannte hervorragende Umweltleistungen sind staatlich betriebene oder beauftragte Umweltkennzeichen wie der Blaue Engel, FSC, EU Ecolabel, Grüner Knopf, Nordischer Schwan, usw.. Ein Nachweis kann ggfs. auch über ein vorhandene Umweltmanagementsystem wie DIN ISO 14001, EMAS, Ökoprofit. usw. geführt werden, wenn ein direkter Bezug möglich ist. Handwerksbetriebe sollten daher prüfen, ob ihre verwendeten Siegel diese Kriterien erfüllen.

 Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Auch kleine und handwerkliche Betriebe müssen die Vorgaben einhalten.

Nachhaltigkeitsversprechen: Was künftig in der Werbung verboten ist - dhz.net

Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt | Umweltbundesamt





EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

 Entwaldungsverordnung (EUDR) verschoben - Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich nun auf eine Revision der Entwaldungsverordnung (EUDR) geeinigt. Ziel ist es, die Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und deren Anwendung zu verschieben, um Unternehmen und Behörden mehr Vorbereitungszeit zu geben.

 Folgende Planungen gelten derzeit:

Großunternehmen:Start am 30.12.2026
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen:Start am 30.06.2027

Die EUDR wurde Ende Juni 2023 verabschiedet und soll den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung verringern. Die Verordnung schreibt vor, dass bestimmte Rohstoffe – darunter Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Kautschuk und Rinder – sowie daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU verkauft werden dürfen, wenn sie nachweislich "entwaldungsfrei" sind.

 Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ihr Review zur EUDR und zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgestellt. Aktuell sieht der Entwurf folgende Änderung vor:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einbeziehung ausgewählter nachgelagerter Produkte, etwa löslicher Kaffee und bestimmte Derivate von Palmöl
  • Einschränkung des Anwendungsbereichs: Herausnahme einzelner Produktgruppen wie Leder und wiederaufbereitete Reifen
  • Ausnahmeregelungen: u. a. für Produktmuster, bestimmte Verpackungen, gebrauchte bzw. Second-Hand-Waren sowie Abfälle

Bundesregierung will EU-Entwaldungsverordnung weiter entschärfen - dhz.net

Kommission veröffentlicht Überprüfung zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung



Gesetzesvorhaben und Neuregelungen für 2026
Einen Überblick über weitere Änderungen finden Sie hier:

2026 Deutschen Handwerks Zeitung

Gesetzesvorhaben und Neuregelungen | Bundesregierung







Die Beratungsstelle für Innovation und Technologie ist gefördert:

Logo Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages



Logo Gefördert durch: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie



Logo BIT Beratungsstellen für Innovation und Technologie

Hinweis: Diese Stelle gehört zum Technologie-Transfer-Netzwerk des Handwerks und wird als „Beratungsstelle für Innovation und Technologie“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf der zentralen Webseite www.bisnet-handwerk.de. Weitere Informationen zur zentralen Leitstelle für Technologie-Transfer im Handwerk finden Sie auf der Seite des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik.