Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung in Kraft getretenVerlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld
Am 1. Januar 2026 ist die Vierte Verordnung zur Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld in Kraft getreten. Sie wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 338) veröffentlicht.
Da vor allem wegen handels- und geopolitischer Risiken die Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2026, insbesondere in den exportorientierten Branchen des verarbeitenden Gewerbes weiter hoch bleibt, wurde nun wie im vergangenen Jahr eine erneute Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von normalerweise 12 auf 24 Monate längstens bis zum 31. Dezember 2026 beschlossen. Damit können insbesondere Betriebe mit einer Bezugsdauer von bereits 12 Monaten und mehr die Kurzarbeit über den 31. Dezember 2025 fortführen.
Die Verordnung ist bis 31. Dezember 2026 befristet. Ab dem 1. Januar 2027 gilt dann wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten. Auch Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2026 noch nicht die 24 Monate voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1. Januar 2027 daher nur Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen, wenn sie noch kein Kurzarbeitergeld für die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten erhalten haben.
Mehr zum Thema Kurzarbeit wie zum Beispiel zur Anzeige, Antrag und Berechnung inklusive Erklärvideos und Formularen erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.