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Umwelt & Energie

Aktuelle Hinweise:

Gefahrstoffverordnung 2025

Zum 20. Dezember 2025 ist eine erneute Änderung der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für Arbeiten mit Asbest:

Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

  • Neu ist, das ab sofort auch für Abbrucharbeiten im niedrigen (unter 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung benötigt wird. Bisher benötigte der Betrieb nur für Arbeiten mit hohem Risiko (über 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung.
  • Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten, ob Asbest enthalten sein kann, wenn ja, muss die Tätigkeit über eine unternehmensbezogene Anzeige bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft) beantragt werden.

Erweiterte Nachweis- und Anzeigenpflicht

  • Alle Mitarbeiter, die mit asbesthaltigen Materialien Arbeiten, müssen mit Namen angegeben werden.
  • Nachweise über Schulungen und Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest sind beizulegen.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten muss nachgewiesen werden, legen Sie Nachweise mit bei.

Sachkunde für Aufsichtspersonen

  • Die geplante Übergangsfrist für den Sachkundenachweis wurde gestrichen. Das bedeutet, wer bei Arbeiten an Gebäuden (Baujahr vor dem 31.10.1993) die Aufsicht führt, muss weiterhin den Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 c oder 3 besitzen.
  • Ohne entsprechenden Sachkundenachweis dürfen Aufsichtspersonen keine asbestbezogenen Tätigkeiten überwachen.

Neue Asbest-Regeln: Was Handwerker jetzt wissen müssen

Leitfaden der BG Bau: Asbest beim Bauen im Bestand

Die wesentlichen Änderungen aus dem Jahr 2024 bleiben weiter bestehen und im Artikel "Neue Gefahrstoffverordnung 2024" finden Sie weitere Informationen dazu.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Überarbeitung neu zu Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)

Die schwarz-rote Koalition hat sich auf Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) geeinigt.

So sollen Öl- und Gasheizungen auch künftig eingebaut werden dürfen. Außerdem entfällt die pauschale Pflicht, dass jede neu eingebaute Heizung künftig mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Einen Gesetzesentwurf will die Koalition bis Ostern vorlegen.Das Gesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

 Im Eckpunktepapier heißt es dazu bisher: "Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt." Für den Einbau von Öl- und Gasheizungen soll es weiterhin keine staatliche Förderung geben. Die Beratungspflicht vor dem Einbau einer neuen Heizung nach dem Willen der Koalition soll entfallen. Gas- und Ölheizungen sollen weiter eingebaut werden können, wenn sie einen zunehmenden Anteil an CO₂-neutralen Brennstoffen nutzen. Ab 2029 soll diese "Bio-Treppe" mit einem Anteil von zehn Prozent solcher Brennstoffe – wie etwa Biomethan – starten. Den weiteren Anstieg in drei Schritten bis 2040 soll das Gesetz regeln. Für kleinere Kommunen soll die Wärmeplanung einfacher werden, damit sie innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden kann.

Der ZDH fordert hier "Verlässlichkeit auf der Kostenseite". Andernfalls drohe die Bio-Treppe zur Rutschpartie zu werden und erhebliche Mehrkosten für Verbraucher zu verursachen. Aktuell ist das von der schwarz-roten Koalition ins Spiel gebrachte Biogas zum Heizen nach Angaben des Vergleichsportals Verivox rund 25 Prozent teurer als herkömmliches Erdgas.

Wie das Handwerk die Eckpunkte zum Heizungsgesetz einordnet - dhz.net

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Neben der Förderung für die Sanierung zum Effizienzhaus ist vor allem die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM), die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfw) koordiniert werden.

Diese Maßnahmen unterteilen sich in Wohngebäude und Nichtwohngebäude und danach in verschiedene Kategorien:

  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

Hier gibt es einen Überblick zu den  Maßnahmen und möglichen Förderungen.

BAFA - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | KfW



Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

Mit der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft fördern bafa und kfw Unternehmen, die in hocheffizienzte Technologien sowie erneuerbare Energien investieren und damit nachhaltig für sparsame und rationelle Energieverwendung in ihrem Betrieb sorgen.

Hier gibt es einen Überblick zu den Maßnahmen und möglichen Förderungen:



Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr (a) in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt. Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.

Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach § 8 Absatz 1 EnEfG (durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a) erlangt haben, müssen ein EMS oder UMS bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Die erstmalige Feststellung des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs nach § 8 EnEfG hat somit zum 18. November 2023 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erfolgen.

Weitere Informationen dazu sind auf der folgenden Seite zu finden:

EnEfG - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland 1

 

EU-Verpackungsrichtlinie (PPWR)

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die am 11. Februar 2025 in Kraft trat und ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, stellt einen tiefgreifenden Wandel im europäischen Verpackungsrecht dar. Für die Betriebe bringt die PPWR weitreichende Änderungen mit verpackungsrechtlichen Pflichten und schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Ihrer Internetseite dazu weitere Informationen bereitgestellt. Hier finden Sie erste Einordnungen, Definitionen und Hinweise zur Umsetzung in Deutschland, die fortlaufend ergänzt werden.

Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der nationale Rechtsrahmen zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) angepasst. Das Bundeskabinett hat am 11. Februar 2026 den Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen.

bvse – Kabinett beschließt Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) 2026 - Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.



Gesetzesvorhaben und Neuregelungen für 2026

Einen Überblick über weitere Änderungen finden Sie hier:

2026 Deutschen Handwerks Zeitung

Gesetzesvorhaben und Neuregelungen | Bundesregierung

 Ansprechpartner

Christian Fuchs

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Tel. 09431 885-304

christian.fuchs--at--hwkno.de

Jürgen Zinkl

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Tel. 09431 885-319

juergen.zinkl--at--hwkno.de





Die Beratungsstelle für Innovation und Technologie ist gefördert:

Logo Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages



Logo Gefördert durch: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie



Logo BIT Beratungsstellen für Innovation und Technologie

Hinweis: Diese Stelle gehört zum Technologie-Transfer-Netzwerk des Handwerks und wird als „Beratungsstelle für Innovation und Technologie“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf der zentralen Webseite www.bisnet-handwerk.de. Weitere Informationen zur zentralen Leitstelle für Technologie-Transfer im Handwerk finden Sie auf der Seite des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik.