Umwelt & Energie
Aktuelle Hinweise:
Gefahrstoffverordnung 2025
Zum 20. Dezember 2025 ist eine erneute Änderung der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für Arbeiten mit Asbest:
Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
- Neu ist, das ab sofort auch für Abbrucharbeiten im niedrigen (unter 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung benötigt wird. Bisher benötigte der Betrieb nur für Arbeiten mit hohem Risiko (über 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung.
- Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten, ob Asbest enthalten sein kann, wenn ja, muss die Tätigkeit über eine unternehmensbezogene Anzeige bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft) beantragt werden.
Erweiterte Nachweis- und Anzeigenpflicht
- Alle Mitarbeiter, die mit asbesthaltigen Materialien Arbeiten, müssen mit Namen angegeben werden.
- Nachweise über Schulungen und Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest sind beizulegen.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten muss nachgewiesen werden, legen Sie Nachweise mit bei.
Sachkunde für Aufsichtspersonen
- Die geplante Übergangsfrist für den Sachkundenachweis wurde gestrichen. Das bedeutet, wer bei Arbeiten an Gebäuden (Baujahr vor dem 31.10.1993) die Aufsicht führt, muss weiterhin den Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 c oder 3 besitzen.
- Ohne entsprechenden Sachkundenachweis dürfen Aufsichtspersonen keine asbestbezogenen Tätigkeiten überwachen.
Neue Asbest-Regeln: Was Handwerker jetzt wissen müssen
Leitfaden der BG Bau: Asbest beim Bauen im Bestand
Die wesentlichen Änderungen aus dem Jahr 2024 bleiben weiter bestehen und im Artikel "Neue Gefahrstoffverordnung 2024" finden Sie weitere Informationen dazu.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Überarbeitung neu zu Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Die schwarz-rote Koalition hat sich auf Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geeinigt.
So sollen Öl- und Gasheizungen auch künftig eingebaut werden dürfen. Außerdem entfällt die pauschale Pflicht, dass jede neu eingebaute Heizung künftig mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Einen Gesetzesentwurf will die Koalition bis Ostern vorlegen.Das Gesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Im Eckpunktepapier heißt es dazu bisher: "Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt." Für den Einbau von Öl- und Gasheizungen soll es weiterhin keine staatliche Förderung geben. Die Beratungspflicht vor dem Einbau einer neuen Heizung nach dem Willen der Koalition soll entfallen. Gas- und Ölheizungen sollen weiter eingebaut werden können, wenn sie einen zunehmenden Anteil an CO₂-neutralen Brennstoffen nutzen. Ab 2029 soll diese "Bio-Treppe" mit einem Anteil von zehn Prozent solcher Brennstoffe – wie etwa Biomethan – starten. Den weiteren Anstieg in drei Schritten bis 2040 soll das Gesetz regeln. Für kleinere Kommunen soll die Wärmeplanung einfacher werden, damit sie innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden kann.
Der ZDH fordert hier "Verlässlichkeit auf der Kostenseite". Andernfalls drohe die Bio-Treppe zur Rutschpartie zu werden und erhebliche Mehrkosten für Verbraucher zu verursachen. Aktuell ist das von der schwarz-roten Koalition ins Spiel gebrachte Biogas zum Heizen nach Angaben des Vergleichsportals Verivox rund 25 Prozent teurer als herkömmliches Erdgas.
Wie das Handwerk die Eckpunkte zum Heizungsgesetz einordnet
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Neben der Förderung für die Sanierung zum Effizienzhaus ist vor allem die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM), die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfw) koordiniert werden.
Diese Maßnahmen unterteilen sich in Wohngebäude und Nichtwohngebäude und danach in verschiedene Kategorien:
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung
Hier gibt es einen Überblick zu den Maßnahmen und möglichen Förderungen.
BAFA - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | KfW
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
Mit der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft fördern bafa und kfw Unternehmen, die in hocheffizienzte Technologien sowie erneuerbare Energien investieren und damit nachhaltig für sparsame und rationelle Energieverwendung in ihrem Betrieb sorgen.
Hier gibt es einen Überblick zu den Maßnahmen und möglichen Förderungen:
- Förderungen bafa
- Förderungen kfw (Privatpersonen)
- Förderungen kfw (Energieeffizienz und Umweltschutz)
- Förderdatenbank
Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr (a) in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt. Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.
Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach § 8 Absatz 1 EnEfG (durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a) erlangt haben, müssen ein EMS oder UMS bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Die erstmalige Feststellung des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs nach § 8 EnEfG hat somit zum 18. November 2023 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erfolgen.
Weitere Informationen dazu sind auf der folgenden Seite zu finden:
EnEfG - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
Aktuell erfolgt eine Überarbeitung des EnEfG -> Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ mit folgenden zentralen Änderungen:
- Der Schwellwert für die Verpflichtung zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen soll von 7,5 GWh auf 23,6 GWh des durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs angehoben werden.
- Berichtspflichten sollen reduziert werden, Meldungen an die Plattform für Abwärme sollen nicht mehr verpflichtend erfolgen, aber auf freiwilliger Basis möglich bleiben.
- Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh werden verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit (DIN EN 16247-1) durchzuführen Enenergieeinsparmaßnahmen zu identifizieren und konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
BAFA - Energieaudit nach EDL-G
EU-Verpackungsrichtlinie (PPWR)
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die am 11. Februar 2025 in Kraft trat und ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, stellt einen tiefgreifenden Wandel im europäischen Verpackungsrecht dar. Für die Betriebe bringt die PPWR weitreichende Änderungen mit verpackungsrechtlichen Pflichten und schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Ihrer Internetseite dazu weitere Informationen bereitgestellt. Hier finden Sie erste Einordnungen, Definitionen und Hinweise zur Umsetzung in Deutschland, die fortlaufend ergänzt werden.
Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der nationale Rechtsrahmen zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) angepasst. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026, den Gesetzentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen.
Verpackungsgesetz, PPWR & Verpackungsrecht | ZDH
Kabinettsbeschluss zum VerpackDG - Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2026
Nachhaltigkeitsversprechen (EmpCo)
Ab dem 27. September 2026 gelten durch die Richtlinie "Empowering Consumers for the Green Transition" (EmpCo-Richtlinie 2024/825) strengere Regeln für die Werbung mit Umweltversprechen (Deutsche Handwerks Zeitung, 10. April 2026). Wer Begriffe wie "nachhaltig", "klimaneutral" oder "umweltfreundlich" nutzt, muss diese präzise und nachvollziehbar belegen können, andernfalls drohen hohe Strafen.
Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "klimaneutral" fallen unter das Verbot, wenn sie nicht durch anerkannte, überprüfbare Daten oder Zertifikate gestützt werden. Auch Aussagen, die nur auf einen Teilaspekt eines Produkts zutreffen, aber für das gesamte Produkt gelten sollen, sind unzulässig. Ein Totalverbot gilt unter anderem für Begriffe wie "umweltverträglich", "grün", "umweltschonend", "naturfreundlich", "biobasiert", "CO2-freundlich" oder "biologisch abbaubar", es sei denn, es kann eine "hervorragende Umweltleistung" nachgewiesen werden.
Unternehmen müssen ihre Aussagen durch belastbare Daten, wissenschaftliche Erkenntnisse oder anerkannte Zertifikate stützen. Beispiele für anerkannte hervorragende Umweltleistungen sind staatlich betriebene oder beauftragte Umweltkennzeichen wie der Blaue Engel, FSC, EU Ecolabel, Grüner Knopf, Nordischer Schwan, usw.. Ein Nachweis kann ggfs. auch über ein vorhandene Umweltmanagementsystem wie DIN ISO 14001, EMAS, Ökoprofit. usw. geführt werden, wenn ein direkter Bezug möglich ist. Handwerksbetriebe sollten daher prüfen, ob ihre verwendeten Siegel diese Kriterien erfüllen.
Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Auch kleine und handwerkliche Betriebe müssen die Vorgaben einhalten.
Nachhaltigkeitsversprechen: Was künftig in der Werbung verboten ist - dhz.net
Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt | Umweltbundesamt
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Entwaldungsverordnung (EUDR) verschoben - Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich nun auf eine Revision der Entwaldungsverordnung (EUDR) geeinigt. Ziel ist es, die Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und deren Anwendung zu verschieben, um Unternehmen und Behörden mehr Vorbereitungszeit zu geben.
Folgende Planungen gelten derzeit:
| Großunternehmen: | Start am 30.12.2026 |
| Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen: | Start am 30.06.2027 |
Die EUDR wurde Ende Juni 2023 verabschiedet und soll den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung verringern. Die Verordnung schreibt vor, dass bestimmte Rohstoffe – darunter Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Kautschuk und Rinder – sowie daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU verkauft werden dürfen, wenn sie nachweislich "entwaldungsfrei" sind.
Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ihr Review zur EUDR und zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgestellt. Aktuell sieht der Entwurf folgende Änderung vor:
- Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einbeziehung ausgewählter nachgelagerter Produkte, etwa löslicher Kaffee und bestimmte Derivate von Palmöl
- Einschränkung des Anwendungsbereichs: Herausnahme einzelner Produktgruppen wie Leder und wiederaufbereitete Reifen
- Ausnahmeregelungen: u. a. für Produktmuster, bestimmte Verpackungen, gebrauchte bzw. Second-Hand-Waren sowie Abfälle
Bundesregierung will EU-Entwaldungsverordnung weiter entschärfen - dhz.net
Kommission veröffentlicht Überprüfung zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung
Gesetzesvorhaben und Neuregelungen für 2026
Einen Überblick über weitere Änderungen finden Sie hier:
Ansprechpartner
Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)
Tel. 09431 885-304
Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)
Tel. 09431 885-319
Die Beratungsstelle für Innovation und Technologie ist gefördert:
Hinweis: Diese Stelle gehört zum Technologie-Transfer-Netzwerk des Handwerks und wird als „Beratungsstelle für Innovation und Technologie“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf der zentralen Webseite www.bisnet-handwerk.de. Weitere Informationen zur zentralen Leitstelle für Technologie-Transfer im Handwerk finden Sie auf der Seite des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik.