Anreize für eine Wiederverwendung und längere Nutzung von WarenRecht auf Reparatur

Die EU möchte mit dem „Recht auf Reparatur" bei Verbrauchern einen Anreiz für eine längere Nutzung von Waren schaffen. Die Richtlinie wurde bereits 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der ZDH unterstützt grundsätzlich das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, das Abfallaufkommen zu verringern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Er wird sich im Gesetzgebungsprozess für eine praxistaugliche Umsetzung und handwerksfreundliche Regelungen einsetzen.



Um was geht es beim langjährigen Reparaturanspruch gegen Hersteller?

Adressat des Rechts auf Reparatur ist der Hersteller von neuen Geräten und zwar auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Mit der Richtlinie wird insbesondere eine langjährige Reparaturverpflichtung für Hersteller bei bestimmte Produktgruppen im Rahmen von Verbraucherverträgen eingeführt. Es betrifft die folgenden Produkte:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
     

Wie lange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, richtet sich nach europäischem Recht. Die Reparaturverpflichtung gilt so lange, wie die Hersteller aufgrund der im Gesetz genannten EU-Verordnungen Ersatzteile vorhalten müssen. Der Zeitraum hängt vom Produkt ab und kann bis zu 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars betragen. Hersteller sollen einen angemessenen Reparaturpreis verlangen können, den in jedem Falle der Verbraucher (= Käufer) zu tragen hat.

Hersteller können die Reparaturen auch von Dritten (insbesondere Handwerksbetrieben) durchführen lassen. Dazu sollen die Hersteller künftig dazu verpflichtet werden, Reparaturbetrieben alle für die Reparatur notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Ein Aspekt, auf den der ZDH als wichtige Voraussetzung zur Reparaturübernahme immer wieder hingewiesen hatte.



Was ändert sich noch für die Verkäufer?

Bei Waren, die innerhalb von zwei Jahren einen Mangel aufweisen, können Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung vom Verkäufer die Reparatur oder den Austausch der Ware (= Nacherfüllung) verlangen.

Die Richtlinie sowie der Referentenentwurf sieht vor, dass bei Waren, die noch unter die Gewährleistung fallen, die kostenlose Reparatur Vorteile gegenüber dem Austausch haben soll. Möchte der Verbraucher die Reparatur, verlängert sich der Gewährleistungszeitraum um 12 Monate. Bevor ein Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren. Dies gilt bei sämtlichen Waren im Rahmen eines Kaufvertrags, was zu neuen Haftungsrisiken für Verkäufer führt. 

Weiterhin wird der Begriff des Sachmangels bei allen Kaufverträgen bezüglich der üblichen Beschaffenheit um die Reparierbarkeit erweitert. Konkret bedeutet dies, dass eine verkaufte Ware mangelhaft ist, wenn sie nicht im üblichen Maße reparierbar ist.

 

Wie erfolgt die Durchführung der Reparatur?

Ursprünglich sah die Richtlinie eine Verpflichtung für Reparaturbetriebe zur Vorlage des Reparaturformulars vor. Dies konnte unter anderem durch die Bemühungen des ZDH erfolgreich abgewendet werden. Es hätte einen erneuten Bürokratieaufwand bedeutet.
Nun können Betriebe den Verbrauchern auf freiwilliger Basis ein Reparaturformular zur Verfügung stellen, worin sämtliche Reparaturinformationen enthalten sind. Dies soll Verbrauchern helfen, Reparaturangebote verschiedener Betriebe hinsichtlich Preisgestaltung und Bedingungen zu vergleichen. Wichtig: Eine Verpflichtung besteht wie bereits erwähnt nicht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun den einen Referentenentwurf vorgelegt. Mit der 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben wird die Bundesregierung ihrer Zusagen im Rahmen des Bürokratieabbaus gerecht. Weitere Informationen sowie den Referentenentwurf finden Sie auf der Seite des Ministeriums.

 Sobald uns weitere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens vorliegen, werden wir darüber informieren

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de