Digitales Verfahren für den Nachweis der Elterneigenschaft seit dem 1. Juli 2025Pflegeversicherung

Seit dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder der Beschäftigten differenziert und der Zuschlag für Kinderlose wurde auf 0,6 % angehoben. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich dieser um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Zudem wirkt er sich nur auf den Arbeitnehmeranteil, nicht auf den Arbeitgeberanteil aus.

Folgender Beitragssatz gilt seit 1. Januar 2025:

  • Mitglieder ohne Kinder:  
  • Mitglieder mit einem Kind:    
  • Mitglieder mit zwei Kindern:   
  • Mitglieder mit drei Kindern:      
  • Mitglieder mit vier Kindern:  
  • Mitglieder mit fünf und mehr Kindern: 
  • 4,20 % (Arbeitnehmeranteil: 2,4 %)
  • 3,60 % (lebenslang) (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %)
  • 3,35 % (Abschlag: 0,25 %; AN-Anteil: 1,55 %)
  • 3,10 % (Abschlag: 0,5 %; AN-Anteil: 1,3 %)
  • 2,85 % (Abschlag: 0,75 %; AN-Anteil: 1,05 %)
  • 2,60 % (Abschlag: 1 %; AN-Anteil: 0,8 %)

Auf seiner Website stellt der GKV-Spitzenverband ein Infoblatt zur Elterneigenschaft (inkl. Adoptiv- und Stiefeltern) und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 zur Verfügung.

Wie weise ich die berücksichtigungsfähigen Kinder für die unterschiedlichen Beitragssätze nach?

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) galt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. D. h. es reichte aus, wenn die Beschäftigten dem Arbeitgeber (= beitragsabführende Stelle) die Anzahl ihrer Kinder sowie deren Alter mitteilten. Auf Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise konnte in diesem Übergangszeitraum verzichtet werden.

Seit dem 1. Juli 2025 ist der Arbeitgeber verpflichtet, am Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) teilzunehmen. In diesem digitalen Verfahren wird zur Berechnung eines etwaigen Beitragszuschlags oder eventueller Beitragsabschläge geprüft, wie viele Kinder eine versicherte Person hat. Dadurch sollen auch die Arbeitgeber entlastet werden.

Der Arbeitgeber muss seit dem 1. Juli 2025 somit jeweils bei Beginn und Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich eine Meldung über sein Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Die zentrale Datenquelle ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten zur Elterneigenschaft und den Kindern von Arbeitnehmern über die Meldebehörden und Finanzämter erhält. Der Arbeitgeber bekommt eine Rückmeldung und weitere proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Für alle Beschäftigten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Arbeitgeber bis spätestens 31. Dezember 2025 einen Initialabruf durchzuführen. Dadurch wird eine Art Abonnement freigeschaltet, das den Arbeitgeber zukünftig über ein Hinzukommen oder einen Wegfall eines berücksichtigungsfähigen Kindes automatisch informiert.

Sind Kinder steuerlich nicht erfasst, so sind in der Regel zusätzliche Nachweise bei der Pflegekasse einzureichen. Ebenso verhält es sich, wenn dem Arbeitgeber bei der Meldung durch das Bundeszentralamt für Steuern Fehler bzw. Unstimmigkeiten auffallen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber dann Nachweise in geeigneter Form z. B. Kopie der Geburtsurkunde zukommen lassen. Dass Kinder steuerlich nicht erfasst sind, kann bspw. bei Adoptivkindern, Stiefkindern oder Kindern, die im Ausland leben, der Fall sein.