Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz seit dem 1. April und 1. Mai 2025Neuerungen bei Elternzeit und Elterngeld

Antrag beim Arbeitgeber

Für alle Kinder, die am 1. Mai 2025 oder danach geboren wurden bzw. werden, können die Eltern Anträge auf Elternzeit beim Arbeitgeber nun in Textform (z. B. per E-Mail) stellen. Dies gilt auch für den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG sowie für den Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 BEEG.

Bitte beachten Sie:

Eltern, deren Kinder vor dem 1. Mai 2025 das Licht der Welt erblickt haben, müssen hierfür nach wie vor die Schriftform (eigenhändige Unterschrift) beachten.

 

Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit oder eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ab, reicht für die erforderliche Begründung ebenfalls die Textform. Wurde das Kind vor dem 1. Mai 2025 geboren, so ist jedoch auch hier weiterhin die Schriftform einzuhalten.

 

Einkommensgrenzen

Zudem ist für Geburten am oder nach dem 1. April 2025 die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 € im Jahr gesunken. So gelten nun unterschiedliche Einkommensgrenzen je nachdem, wann das Kind zur Welt gekommen ist.

Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wurde, liegt die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, bei € 300.000,- für Paare und bei € 250.000,- für Alleinerziehende. Für Geburten ab dem 1. April 2024 bis einschließlich 31. März 2025 gilt für Paare und Alleinerziehende die Einkommensgrenze von € 200.000,-.

 

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de



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