Ausweitung des mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutzes seit 1. Juni 2025Mutterschutzfristen bei Fehlgeburt

Ein besonderer Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden, besteht bereits seit dem Jahr 2018. Zum 1. Juni 2025 ist eine neue Regelung im Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Danach gelten für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche nun auch Mutterschutzfristen. Damit soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt Rechnung getragen werden. Die Frauen erhalten dadurch die Möglichkeit, sich nach einer Fehlgeburt zu erholen.

 

Dauer der Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

Die Mutterschutzfristen werden je nach Dauer der Schwangerschaft wie folgt gestaffelt:

  • bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Die Frau darf in dieser Zeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt.

Die vorgeburtliche Mutterschutzfrist sowie die Verlängerung der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist gelten in diesen Fällen jedoch nicht.

 

Mutterschaftsgeld

Die gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin haben während der Mutterschutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber ihrer Krankenkasse. Dafür muss die Arbeitnehmerin einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Höhe des Mutterschaftsgelds richtet sich nach ihrem durchschnittlichen Nettolohn (das heißt um die gesetzlichen Abzüge vermindert) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, maximal aber 13 Euro pro Tag.

Ist die Arbeitnehmerin privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, dann kann diese einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung in Höhe von höchstens 210 Euro haben. Ein entsprechender Antrag ist direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. Sollte eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen worden sein, so kann über diese ein Einkommensausfall abgesichert sein.

War der Nettolohn höher als 13 Euro pro Kalendertag, muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag bezahlen (Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld).

Der Arbeitgeber erhält eine vollständige Erstattung des von ihm an die Arbeitnehmerin gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für Zeiten der Schutzfristen (Umlageverfahren U2). Er muss dafür einen entsprechenden Antrag elektronisch an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin übermitteln (bei einer Minijobberin an die Minijobzentrale).

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de



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