Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 01.01.2024 treten die Regelungen in Kraft, mit welchen unter anderem das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend neugestaltet wurde. Hierbei wurde der bisherigen Rechtsprechung zur GbR Rechnung getragen. In diesem Zuge wurden auch Regelungen zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und zur Kommanditgesellschaft (KG) sowie zahlreiche andere Regelungen angepasst.

Eine Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts sieht das MoPeG nur in Einzelfällen vor. Neu wird ein Gesellschaftsregister eingeführt und die Beschlussfassung geregelt. Das Gesellschaftsregister soll den Rechtsverkehr mit GbRs erleichtern und die Rechtssicherheit bei manchen Situationen (beispielsweise beim Gesellschafterwechsel) schaffen. 



Welche grundsätzlichen Regelungen gibt es zur GbR?

Die GbR wird im Gesetz als rechtsfähig anerkannt, wobei es in Zukunft eine Unterscheidung zwischen einer rechtsfähigen GbR und einer nicht rechtsfähigen GbR geben wird.

Rechtsfähig ist die GbR, wenn nach Willen der Gesellschafter eine Teilnahme am Rechtsverkehr geschieht, was bei einer gewerblich tätigen GbR der Regelfall ist.
Nicht rechtsfähig ist die GbR, wenn es alleine der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses untereinander dient.

Es greift die Vermutungsregelung, dass ein Betrieb unter gemeinsamen Namen als rechtsfähige GbR gesehen wird.

Das MoPeG regelt vor allem die rechtsfähige GbR. Für nicht rechtsfähige GbRs wird auf die Anwendung mancher Regelungen verwiesen.

Im Folgenden finden Sie ein paar Informationen zur rechtsfähigen GbR, da im Handwerk in den meisten Fällen von einer rechtsfähigen GbR auszugehen ist.

Die rechtsfähige GbR entsteht bei Teilnahme am Rechtsverkehr; spätestens mit Eintragung ins Gesellschaftsregister.

Das neue Register wird bei den Amtsgerichten geführt. 

Es besteht keine Eintragungspflicht bei Vorliegen einer rechtsfähigen GbR. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die GbR beispielsweise Grundstücke erwerben will. 

Im Falle einer Eintragung in das Register hat die GbR einen Rechtsformzusatz zu führen
( „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“).

 Achtung

Sollte in der GbR keine natürliche Person als Gesellschafter vorhanden sein, ist die Haftungsbeschränkung zu kennzeichnen, z. B. eGbR (haftungsbeschränkt).

Für eine Eintragung ist anzumelden:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
  • Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter
  • bei jur. Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter:
  • Firma/Name, Rechtsform, Sitz und wenn vorhanden zuständiges Register und Nummer
  • Vertretungsbefugnis
  • Versicherung, nicht bereits im HR eingetragen zu sein
Auch Änderungen im Gesellschafterbestand sind anzumelden.
Die Anmeldung hat in beglaubigter Form zu erfolgen.

Dritte müssen die Eintragungen (z. B. Vertretungsbefugnis) gegen sich gelten lassen (entsprechend § 15 HGB).

Es besteht ein Namensschutz z. B. bei Firmenfortführung über § 707b BGB n.F.

 Achtung

Der oder die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Absatz 1 Geldwäschegesetz müssen an das Transparenzregister gemeldet werden.

    
Der Ort, an dem die Geschäfte geführt werden, ist der Verwaltungssitz. Allerdings ist bei einer Eintragung im Gesellschaftsregister auch ein abweichender Sitz laut Vereinbarung möglich (= Vertragssitz).
Bei einer rechtsfähigen GbR ist weder ein Gesellschaftsvertrag noch ein Name der GbR zwingend nötig. Allerdings ist bei einer Eintragung in das Gesellschaftsregister ein Name festzulegen.
Die rechtsfähige GbR hat ein eigenes Vermögen. Davon unabhängig gilt aber weiterhin die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR.
Sowohl die Stimmkraft bei Beschlüssen als auch die Verteilung des Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) richtet sich nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis.

Sollte im Gesellschaftsvertrag kein Beteiligungsverhältnis vereinbart sein, richtet es sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge.

Sollten im Gesellschaftsvertrag keine Werte der Beiträge vereinbart sein, ist sowohl die Stimmkraft als auch die Ergenisverteilung für jeden Gesellschafter gleich.
Erstmals wurde das Beschlussverfahren innerhalb der GbR normiert. Es besteht weiterhin der Grundsatz des Einstimmigkeitsprinzips, wenn nicht Abweichendes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.
Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus, wobei weiterhin eine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich ist.

Hier gibt es eine neue Regelung.

Gründe für das Ausscheiden sind:

  • Tod des Gesellschafters
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • Eröffnung Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch Privatgläubiger des Gesellschafters
  • Ausschließung aus wichtigem Grund
Hier ist neu geregelt, dass die GbR weiterhin bestehen bleibt. Allerdings erwirbt die GbR nicht die Anteile des verstorbenen Gesellschafters. Vielmehr ist der Gesellschaftsvertrag maßgebend, wie es weitergeht. 

Bei einer Regelung zur Fortsetzung mit den Erben geht der Anteil gequotelt nach Erbquote auf die Erben über. Es gibt damit keine Erbengemeinschaft bei mehreren Erben!

Besteht keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, scheidet der verstorbene Gesellschafter aus. Die GbR wird mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt, wobei der Anteil des verstorbenen Gesellschafters im jeweiligen Verhältnis den Anteilen der restlichen Gesellschafter anwächst. Die Erben des Verstorbenen werden abgefunden.
Gesellschafter können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Eine andere Regelung ist im Gesellschaftsvertrag möglich. Allerdings darf keine Kündigung zur Unzeit erfolgen. Dies würde einen Schadensersatzanspruch der GbR auslösen.
Für die Ausschließung eines Gesellschafters ist ein wichtiger Grund notwendig. Die Ausschließung erfolgt durch einen Beschluss der anderen Gesellschafter und ist auch möglich, wenn nur ein Gesellschafter übrigbleibt.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung und eine Freistellung von der Haftung. Wenn das Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, haftet der ausscheidende Gesellschafter anteilmäßig.

Weiterhin besteht eine Nachhaftung für bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten (bis 5 Jahre nach Ausscheiden), wenn die Ansprüche vor Ablauf der 5 Jahre fällig sind und gegen ihn rechtskräftig festgestellt sind bzw. vollstreckbare Vergleiche oder Urkunden vorliegen oder gerichtliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden. Da die Regelungen zur Verjährung herangezogen werden, reicht es, wenn der Gläubiger des ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb der Ausschlussfrist durch Klage, Zustellung eines Mahnbescheids oder Geltendmachung im Insolvenzverfahren tätig geworden ist.

Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:

  • Zeitablauf
  • Eröffnung Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
  • Kündigung der Gesellschaft (§ 731 BGB n.F.)
  • Aus wichtigem Grund
  • Tod eines Gesellschafters, wenn dies als Auflösungsgrund vertraglich vereinbart ist

Es ist keine Frist gesetzlich geregelt. Notwendig ist ein Auflösungsbeschluss.

Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR wird im Handelsregister eingetragen, wenn ein Statuswechsel angemeldet wird.
 

Im Merkblatt sind die obenstehenden und noch weitere Informationen zum MoPeG (insbesondere auch zur nicht rechtsfähigen GbR) dargestellt.

 

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de



 Download