Verbot von Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO) in kosmetischen MittelnKosmetikverordnung
Mit der EU-Verordnung 2025/877 vom 12. Mai 2025 wurde die EU-Kosmetikverordnung (1223/2009) geändert. Es geht um die Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln.
Seit 1. September 2025 muss das Inverkehrbringen und die Bereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingestellt werden.
Das Inverkehrbringen ist nach Art. 2 Abs. 1 h der Kosmetikverordnung die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt (EU). Dies betrifft in aller Regel die Hersteller, Importeur oder Händler.
Das Bereitstellen auf dem Markt ist nach Art. 2 Abs. 1 g der Kosmetikverordnung jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt (EU) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das betrifft in aller Regel die Handwerksbetriebe, die beim Bereitstellen kosmetischer Mittel nach Art. 6 Abs. 1 der Kosmetikverordnung die geltenden Anforderungen zu berücksichtigen haben.
Somit gilt das Verbot auch für Produkte, die bereits vor dem 1. September 2025 gekauft wurden.
Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQs auf der Seite der Europäischen Kommission.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).