Informationspflicht auf „Faire Integration“ für Arbeitgeber ab 01.01.2026 gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Informationspflicht bezüglich Drittstaatsangehörigen

Zum 1. Januar 2026 tritt mit § 45c Aufenthaltsgesetz die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet, die mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland abschließen, müssen über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen informieren. Die Mitteilung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform erfolgen und es ist die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle mit aktuellen Kontaktdaten zu benennen.

Faire Integration

In Zusammenarbeit mit der Fachstelle Faire Integration hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Informationsvorlagen, die der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten übergeben kann, erarbeitet . Diese können Sie im Downloadbereich abrufen.

Es ist empfehlenswert, dass der Arbeitgeber das jeweilige Dokument direkt in den Arbeitsvertrag aufnimmt oder dem Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine E-Mail mit den Informationen sendet.