
Ihr Weg zur Förderung
Weiterbildungen kosten neben Zeit und Elan natürlich auch Geld. Der Staat fördert Weiterbildungswillige mit diversen Möglichkeiten. Hier finden Sie eventuell eine Förderung die für Sie zutrifft.
Finanzielle Förderung - eine Unterstützung,
die ankommt!
Aufstiegs-BAföG
Wer wird gefördert?
Um die AFBG-Förderung zu beziehen, müssen Sie lediglich die Zulassungsvoraussetzungen für die angestrebte Meisterprüfung erfüllen. Eine Altersgrenze besteht nicht. Es wird nur der Teilnehmer gefördert (Keine Rechnungsstellung an den Arbeitgeber möglich!).
Wie wird gefördert?
Sie können Zuschüsse zu Kurs- und Prüfungsgebühren beantragen. Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich Unterstützung zum Lebensunterhalt beantragt werden.
Wann und wo wird das BAföG beantragt?
Der Antrag wird beim Amt für Ausbildungsförderung in Ihrem zuständigen Landratsamt bzw. Stadtverwaltung gestellt. Wir empfehlen, das BAföG ca. drei Monate vor Kursbeginn zu beantragen. Teile des Antrags (Formblätter B und Z), die von der Handwerkskammer ausgefüllt werden müssen, erhalten Sie zu diesem Zeitpunkt automatisch per Post von uns. Die restlichen Antragsunterlagen erhalten Sie über Ihr Amt für Ausbildungsförderung oder online unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Und so sieht die Förderung im Überblick aus:
a) Förderung der Kurs- und Prüfungsgebühren – für Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen
- Unabhängig von Einkommen und Vermögen
- Insgesamt 75 Prozent bzw. 100 Prozent werden bezuschusst!
- Bis maximal 15.000 Euro.
- Zuschuss in Höhe von 50 Prozent über Amt für Ausbildungsförderung (muss nicht zurückbezahlt werden)
- 50 Prozent als Darlehen bei der KfW-Bank (bis 2 Jahre nach Beendigung des Meisterkurses zins- und tilgungsfrei).
- Nach bestandener Meisterprüfung 50 Prozent Darlehenserlass.
- Bei Existenzgründung innerhalb von drei Jahren nach bestandener Meisterprüfung sogar 100 Prozent Darlehenserlass.
b) Unterstützung zum Lebensunterhalt – nur bei Vollzeitmaßnahmen
- Abhängig von Einkommen und Vermögen
- Ggf. Anrechnung Einkommen Ehe- oder Lebenspartners
- Einkommen der Eltern spielt keine Rolle!
- 100 Prozent Zuschuss (muss nicht zurückgezahlt werden)
- Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 1.019 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus Grundbedarf (442 Euro), Wohnbedarf (380 Euro), Erhöhungsbetrag (60 Euro) und Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung (137 Euro).
- Für Verheiratete/Verpartnerte, sowie für jedes Kind erhöht sich der Betrag um je 235 Euro.
Einkommen:
- Freibetrag 353 Euro (oder 556 Euro Minijob)
- Für Verheiratete/Verpartnerte erhöht sich der Freibetrag um 850 Euro.
- Je Kind erhöht er sich um 770 Euro.
- Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.690 Euro, bevor sein Einkommen angerechnet wird.
Vermögen:
- Freibetrag von 45.000 Euro
- Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten/ Verpartnerten, sowie für jedes Kind um 2.300 Euro.
- Vermögen des Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei!
- Gilt auch für „angemessene“ selbst genutzte Immobilie und „entsprechendes“ Auto
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Meisterbonus
Der Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver. Der Meisterbonus schafft somit einen weiteren Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Der Bonus beträgt 2.000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. März 2019 festgestellt wurde und 3.000 Euro für Prüfungen , bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde.
Meisterbonus für alle erfolgreich abgelegten Meisterprüfungen und bestimmte Weiterbildungsprüfungen
Der Meisterbonus wird seit dem 1. September 2013 (Stichtagsregelung) für alle Meisterprüfungen und die nachfolgend genannten Fortbildungsprüfungen vergeben:
- Geprüfter Betriebswirt (HwO)
- Betriebsinformatiker (HWK)
- Bachelor Professional in Betriebsinformatik (HWK Niederbayern-Oberpfalz)
- Gebäudeenergieberater (HWK)
- Wirtschaftsinformatiker (HWK)
- Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt (HwO)
- Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk
Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder Sie über ein Jahr auf die Prüfung warten müssten. In allen anderen Fällen verlieren Sie den Anspruch auf den Meisterbonus, wenn Sie die Prüfung außerhalb Bayerns ablegen. In Grenzfällen oder bei Zweifeln sollten Sie immer vor Prüfungsanmeldung mit der zuständigen Stelle Kontakt hinsichtlich der Berechtigung für den Meisterbonus aufnehmen. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses Ihren Hauptwohnsitz und/oder Ihren Beschäftigungsort innerhalb Bayerns hatten, erhalten Sie den Bonus durch die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ausbezahlt.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden. Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z. B. Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
Es muss kein Antrag gestellt werden
Die Begünstigten werden von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz automatisch ermittelt und festgestellt. Sie erhalten rechtzeitig ein Datenblatt zur Vorbereitung der Auszahlung, das Sie bitte ausgefüllt innerhalb der angegebenen Frist zurücksenden. Das Datenblatt muss spätestens zwei Jahre nach Feststellung des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer eingegangen sein.
Auszahlung des Meisterbonus
Die Auszahlung an den berechtigten Personenkreis erfolgt zu zwei Terminen im Jahr. Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird Sie darüber schriftlich benachrichtigen.
Steuerrechtliche Behandlung
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Förderung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
Weitere Informationen
Umfassende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und entnehmen Sie aus folgendem Infoblatt.
Bildungsgutschein
Die Agentur für Arbeit/Jobcenter kann Weiterbildungen mit einem Bildungsgutschein fördern. Dies gilt nicht nur für arbeitslose Personen. Mit dem neuen Qualifizierungschancengesetz und aufgrund des Strukturwandels im Zuge der Digitalisierung unterstützt die Agentur für Arbeit verstärkt Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Beschäftigten.
Näheres erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Berater bzw. Firmen beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist nach der Akkreditierungs- und Zertifizierungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ein anerkannter Weiterbildungsträger und somit berechtigt, Bildungsgutscheine für zertifizierte Maßnahmen einzulösen.
Weiterbildungsstipendium
Seit 1991 unterstützt das Förderprogramm der Bundesregierung "Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung" gezielt begabte junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung bei ihrer "Karriere mit Lehre" mit einem Weiterbildungsstipendium. Finanziert wird das Programm vom Bundesministerium für Bildung und Forschung. Durchgeführt wird es von den Kammern und zuständigen Stellen für Berufsbildung.
Wer gefördert werden kann, was genau gefördert wird und wo man sich bewerben kann, finden Sie unter www.hwkno.de/weiterbildungsstipendium.
Steuerliche Berücksichtigung
Aufwendungen, die durch den Besuch von Fortbildungslehrgängen und Prüfungen entstehen (z.B. Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren, Fachliteratur, Lehrmaterial, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterbringungskosten), können - sofern die Kosten nicht durch Beihilfen bzw. sonstige Förderungen abgedeckt sind - in einem ausgeübten Beruf als Fortbildungskosten steuerlich voll als Werbungskosten abgesetzt werden.
Fortbildung und damit voll abziehbare Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn vorübergehend kein Arbeitsverhältnis besteht, die Bildungsmaßnahme aber die Kenntnisse im erlernten Beruf vertieft und erweitert und mit der künftigen Berufstätigkeit in einem eindeutigen und konkreten Zusammenhang steht.
Sollten die Werbungskosten in einem Jahr die Einnahmen übersteigen und im Steuerbescheid somit ein steuerlicher Verlust entstehen, kann der Steuerpflichtige beantragen, den Verlust wahlweise in das letzte oder vorletzte Jahr zurück - oder in das Folgejahr vorzutragen.
Informationen hierüber erhalten Sie bei Maria Mißlbeck.