EuGH-Urteil zu Reisezeiten bei ArbeitnehmernHin- und Rückfahrten zur Baustelle können Arbeitszeit sein

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (AZ: C-110/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Hin- und Rückfahrt mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vereinbarten Stützpunkt bzw. Sammelplatz zum Einsatzort (Baustelle) und zurück als Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 zu werten ist. Diese Entscheidung betrifft Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort bzw. –platz haben, sondern sich auf Weisung des Arbeitgebers an einem von diesem bestimmten Ort treffen, um von dort mit einem Firmenfahrzeug zur Baustelle bzw. dem Einsatzort zu fahren. Dies ist insbesondere in Bau- und Ausbauhandwerken üblich. Die Fahrten der Arbeitnehmer vom Wohnort zum Sammelplatz/Stützpunkt und zurück gelten aber weiterhin als Wege- und nicht als Arbeitszeit.

Auf Reisezeiten von Arbeitnehmern mit festem Arbeitsplatz, die nur gelegentlich auf Dienstreisen sind, wird dieses Urteil wohl keinen Einfluss haben.

Nur arbeitsschutzrechtliche Bewertung

Sowohl die Hin- wie auch die Rückfahrtzeiten sind danach als Arbeitszeit zu berücksichtigen und zwar egal, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug lenkt, während der Fahrt arbeitet oder einfach nichts tut. Das Urteil gilt jedoch nur für die arbeitsschutzrechtliche Bewertung der Reisezeit, nicht für die vergütungsrechtliche Seite. Das heißt, die Arbeitgeber sind in den oben genannten Fällen gut beraten, wenn sie diese Reisezeiten bei der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der täglichen Ruhezeit beachten und entsprechend dokumentieren. Was die Vergütung dieser Reisezeiten betrifft, so hängt diese von den geltenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen ab. Soweit bisher für die hier in Rede stehenden Reisezeiten keine Vergütung gezahlt wurde, ist dies auch weiterhin möglich. Jedoch gilt dies nur dann, wenn unter Hinzurechnung dieser Reisezeiten als Arbeitszeit die gewährte Vergütung den jeweils verbindlich geschuldeten tarifvertraglichen oder gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet.

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