Neuer Regeln bei Verträgen mit VerbrauchernGewährleistungslabel, Reparierbarkeit und Greenwashing
Ab dem 27.09.2026 treten zahlreiche gesetzliche Regelungen in Kraft, welche Verträge mit Verbrauchern betreffen als auch die Werbung für Produkte und Leistungen.
Gewährleistungslabel
Sie müssen Informationen über die Gewährleistung und falls vorhanden über die freiwilligen Herstellergarantien in einem Label darstellen. Das jeweilige Label muss in hervorgehobener Form anhand des Musters der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 erfolgen. Das Muster, das der Unternehmer unbedingt einhalten sollte, finden Sie in den Anhängen I und II der Verordnung. Die Verordnung finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Das sogenannte Gewährleistungs-Label muss immer dargestellt werden. Das sogenannte Garantie-Label ist nur darzustellen, wenn für das jeweilige Produkt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie eingeräumt wird. Allerdings ist die Darstellung des Garantie-Labels nur notwendig, wenn der Unternehmer als Verkäufer die Informationen durch den Hersteller zur Verfügung gestellt bekommt.
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge (z. B. nur per Email) handelt, kann die harmonisierte Mitteilung farbig (Farben sind in der Verordnung vorgegeben) oder schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4. Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht farbig sein; eine Mindestgröße ist hier gesetzlich nicht geregelt.
Wenn ein Label nicht oder nicht korrekt dargestellt wird, besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Reparierbarkeit
Sie müssen Verbraucher bei Verträgen nun über einen auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren informieren. Wenn es keinen Reparierbarkeitswert gibt, müssen Sie Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen geben. Sofern Sie die Waren nicht selbst herstellen, sondern nur verkaufen, sind diese Informationen nur zu geben, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.
Wenn für Waren mit digitalen Elementen oder digitale Dienstleistungen Softwareupdates notwendig sind, ist die Mindestdauer (entweder durch Angabe eines Zeitraums oder eines Datums) der durch den Hersteller erhältlichen Softwareaktualisierungen anzugeben, sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.
Greenwashing
Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) sollen Verbraucher gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen hinsichtlich ökologischer und sozialer Angaben bei Produkten und Dienstleistungen geschützt werden. Die Richtlinie wurde in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Es sollen vor allem Produktkennzeichnungen klarer und vertrauenswürdiger werden. Aussagen, dass ein Produkt eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, sind ohne Nachweise verboten. Es geht dabei um Aussagen wie „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „ökologisch".
Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb oder bezüglich angebotener Waren und Dienstleistungen ist nur erlaubt, wenn dein Siegel von staatlicher Stelle anerkannt ist oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).