Anwendungsbereich des § 2 a SchwarzArbG wird im Bereich Fleischwirtschaft eingeschränktFleischer-/Metzgerhandwerk ist befristet keine Schwarzarbeitsbranche mehr

Am 29. Dezember 2025 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 369) veröffentlicht. Wesentliche Änderungen des neuen Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes sind bereits am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. Dazu zählt auch die nach dem erhöhten Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung erfolgte Anpassung des Branchenkatalogs des § 2 a Abs. 1 SchwarzArbG.

Das Fleischer-/Metzgerhandwerk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft – das bedeutet in der Regel sind nicht mehr als 49 Personen im Unternehmen tätig, Tätigkeiten werden handwerksmäßig betrieben und es besteht eine Eintragung in die Handwerksrolle-  ist damit seit dem 30. Dezember 2025 befristet auf fünf Jahre aus dem Branchenkatalog herausgenommen worden. Nach fünf Jahren tritt diese Ausnahme wieder außer Kraft. Es soll dann im Rahmen einer Evaluierung geprüft werden, ob das Fleischer-/Metzgerhandwerk weiterhin nicht mehr unter die Schwarzarbeitsbranchen fällt oder doch wieder aufgenommen wird. Dabei wird untersucht, ob die Ziele des Gesetzes trotz der Einschränkung des Anwendungsbereichs in der Fleischwirtschaft erreicht oder gefördert wurden und ob es zu Umgehungen des Anwendungsbereichs des § 2 a SchwarzArbG sowie des § 28 a SGB IV durch die Fleischindustrie gekommen ist oder vermehrt Verstöße im Fleischer-/Metzgerhandwerk aufgetreten sind.

Mit dieser Neuerung entfallen im Fleischer-/Metzgerhandwerk insbesondere

  • die Sofortmeldepflicht (§ 28 a Abs. 4 SGB IV),
  • die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren gem. § 2 a Abs. 1 SchwarzArbG,
  • die Hinweispflicht des Arbeitgebers gem. § 2 a Abs. 2 SchwarzArbG,
  • die Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG – Hinweis: Grundsätzlich sind Arbeitgeber gemäß dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen zu erfassen. D. h. das diese Pflicht nach wie vor auch im Fleischer-/Metzgerhandwerk zu beachten ist.

    Für Arbeitgeber in den Schwarzarbeitsbranchen ergibt sich diese Verpflichtung zudem aus § 17 MiLoG mit zusätzlichen Anforderungen. Danach muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Eine bestimmte Form ist nach der derzeitigen Rechtslage hierfür nicht einzuhalten. Diese Unterlagen müssen insbesondere für den Fall einer Prüfung bereit gehalten werden.  Die Verletzung dieser Dokumentationspflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
  • Schriftformerfordernis bei der Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach dem Nachweisgesetz – die Textform ist damit ausreichend

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