Fernabsatzverträge und Verträge außerhalb Geschäftsräumen
2014 fand eine Überarbeitung der Grundsätze bei Verbraucherverträgen statt. Das klassische Haustürgeschäft gibt es seither nicht mehr. Vielmehr greifen hier Regelungen über Verträge außerhalb der Geschäftsräume.
Was bei diesen Verträgen sowie den Fernabsatzverträgen bezüglich Informationspflichten als auch Widerrufsrechten gilt, können Sie dem nebenstehenden Merkblatt entnehmen.
Für 2026 im Gesetzgebungsverfahren:
Verpflichtung zum elektronischen Widerrufsbutton sowie weitere Änderungen im Verbraucherrecht
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet, mit dem Vorgaben aus EU-Richtlinien umgesetzt werden sollen.
Der Entwurf sieht im Wesentlichen Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vor.
Geplante Änderungen im BGB:
Es wird eine elektronische Widerrufsfunktion bei bestimmten Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt. Betroffen sind Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Eine genaue Definition dieses Begriffs sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der in der Gesetzesbegründung erwähnte Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 nennt eine Webseite (Online-Shop) oder eine Anwendung (App). Das bedeutet, dass Fernabsatzverträge die beispielsweise nur per E-Mail oder Telefon zustande kommen, nicht unter die Regelung zur elektronischen Widerrufsfunktion fallen. Hier ist weiterhin als Widerrufsmöglichkeit die Textform ausreichend (u.a. E-Mail).
Einzelheiten zur elektronischen Widerrufsfunktion:
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Kunden leicht zugänglich sein.
Der Kunde muss seine Angaben zum Widerruf (Namen, Angaben zum Vertrag, Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels für den Erhalt der Eingangsbestätigung des Widerrufs), leicht eingeben können. Eine entsprechende elektronische Eingabemaske sollte mangels genauerem Regelungsinhalt genügen.
Nach der Eingabe ist durch den Kunden der von ihm gewollte Widerruf zu bestätigen. Dafür muss eine gut lesbare Bestätigungsfunktion mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung vorhanden sein.
Der Kunde muss eine Zugangsbestätigung erhalten.
Der Zugang wird vermutet, wenn der Kunde die Widerrufserklärung vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
Geplante Änderungen im EGBGB:
Es sind neue Informationspflichten für Unternehmer im Rahmen von Verbraucherverträgen beabsichtigt.
Beispielsweise müssen Unternehmer künftig in hervorgehobener Weise über das Gewährleistungsrecht und Garantien für Waren informieren. Die Informationen müssen mittels grafischen Darstellungen erteilt werden. Die entsprechenden Piktogramme werden jedoch erst von der EU-Kommission erarbeitet.
Außerdem müssen Verbraucher als Kunden künftig über einen ebenfalls von der EU noch zu erarbeitenden Reparaturindex für Waren informiert werden. Sofern für Warengruppen kein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde ist, müssen Unternehmer über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt. Der ZDH fordert hier insbesondere, dass die Bundesregierung auf einer ihrer Webseiten alle Warengruppen aufzählen, für die ein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde. Eine derartige Übersicht würde insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Erfüllung der neuen Informationspflicht erleichtern.
Bei Waren mit digitalen Elementen ist auch die Mindestdauer anzugeben, wie lange der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt.
Aufgrund der Einführung der elektronischen Widerrufsmöglichkeit bei bestimmten Fernabsatzverträgen wird auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst.
Die Vorschriften sollen am 19. Juni 2026 in Kraft treten. Die Regelungen über die Informationspflichten zu den Gewährleistungsangaben, etc. sollen am 27. September 2026 in Kraft treten. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, werden wir an dieser Stelle näher informieren.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).