Neugefasster Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungAufnahme des Friseur- und Kosmetikhandwerks als Schwarzarbeitsbranche
Nach dem neugefassten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist vorgesehen, dass sowohl das Friseur- als auch das Kosmetikgewerbe in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen gem. § 2a SchwarzArbG aufgenommen werden soll. Damit soll die Verbreitung von Schwarzarbeit im Friseur- und Kosmetikhandwerk effektiv eingedämmt und gleichzeitig die Einhaltung fairer Wettbewerbs- und Arbeitsbedingungen gefördert werden.
Aufgrund der zum Beispiel damit einhergehenden Ausweismitführungspflicht wird die Prüfung vor Ort für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich verbessert werden. Erforderlich machen dies u. a. erhebliche Strukturveränderungen innerhalb der Branche. So ist es zu einer deutlichen Zunahme von Barbershops und auf Männerhaarschnitte spezialisierten Betrieben sowie Nagelstudios gekommen (kurze Anmerkung: Nagelstudios sind vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 2 Satz 3 HwO den Handwerkskammern zuzuordnen).
Barbershops fallen unter das Friseurhandwerk und Nagelstudios unter das Kosmetikgewerbe. Damit würde die geplante Erweiterung des Katalogs im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes auch für Barbershops und Nagelstudios gelten.
Da es sich vorerst um einen Referentenentwurf handelt, wird die abschließende Entscheidung, ob das Friseur- und Kosmetikgewerbe in den Katalog der von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung besonders betroffenen Branchen aufgenommen wird, noch eine Weile dauern. Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren. Der Referentenentwurf kann hier abgerufen werden.
Sollte das Friseur- und Kosmetikgewerbe in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen werden, so wären folgende Pflichten zu beachten:
Sofortmeldepflicht
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme muss der Arbeitgeber auf elektronischem Weg der Deutschen Rentenversicherung
- Vor- und Familienname des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin,
- die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin (soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben wie Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift),
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme
melden.
Die Sofortmeldung ersetzt jedoch nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale), sondern ist zusätzlich abzugeben.
Näheres hierzu erfahren Sie hier auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Die Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerinnen sind gem. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, während ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Tut er/sie das nicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hat der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin nachweislich und schriftlich hinzuweisen. Dieser Hinweis muss er für die Dauer der Erbringung der Tätigkeit des Beschäftigten aufbewahren und auf Verlangen bei einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorlegen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße.
Dokumentationspflicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich sind Arbeitgeber gemäß dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen zu erfassen. Für Arbeitgeber in den Schwarzarbeitsbranchen ergibt sich diese Verpflichtung zusätzlich aus § 17 MiLoG. Danach muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Eine bestimmte Form ist nach der derzeitigen Rechtslage hierfür nicht einzuhalten. Diese Unterlagen müssen insbesondere für den Fall einer Prüfung bereit gehalten werden. Die Verletzung dieser Dokumentationspflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.