Eingehende Rechnungen und Angebote genau prüfenAdressbuchschwindel

Vorsicht vor unseriösen Anbietern

Vor allem Existenzgründer sind bevorzugte Opfer von unseriösen Anbietern. Lässt sich ein Existenzgründer ins Handelsregister eintragen, so ist die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. Unseriöse Anbieter machen sich dies zu Nutzen. Sie entnehmen den Veröffentlichungen die Daten und erwecken mit Angeboten oder rechnungsähnlichen Offerten (mit beigefügten Überweisungsträgern) den Eindruck eines offiziellen Registers. Durch das äußere Erscheinungsbild getäuscht überweisen viele Betriebe den Rechnungsbetrag.

Eine weitere Täuschungsvariante liegt darin, eine bereits bestehende Vertragsbindung vorzutäuschen. So werden alte Werbemaßnahmen mit der Bitte um Korrektur und Unterzeichnung zugesandt. Mit der Unterschrift schließt der Betriebsinhaber den Vertrag.

Die Anbieter nutzen die Flut an Informationen, die ein Handwerker erhält und den Zeitdruck, unter dem gearbeitet wird, aus.

Aus diesem Grund raten wir dringend, eingehende Rechnungen und Angebote genau zu prüfen.
Wenn Sie entsprechende Angebote erhalten haben, schicken Sie diese bitte an uns. Zur Bekämpfung des Adressbuchschwindels geben wir die Unterlagen an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) weiter. Dieser mahnt die unseriösen Anbieter ab und fordert sie zur Unterlassung auf.



Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wenn Sie auf den Schwindel reingefallen sind, sollten Sie Ihre Auftragserteilung unbedingt wegen arglistiger Täuschung anfechten. Hinsichtlich der Zahlung sollten Sie sofort mit Ihrer Bank Kontakt aufnehmen. Unter Umständen ist die Überweisung noch nicht ausgeführt. Bereits bezahlte Beträge sollten Sie unter Fristsetzung zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat zwar mit seinem Urteil vom 26.07.2012 die Rechte der Betroffenen gestärkt. Die Richter stellten klar, dass eine bewusst versteckt gehaltene Entgeltklausel kein Vertragsbestandteil wird. Es handele sich hier um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB, welche unwirksam ist. Bei Unwirksamkeit greift die gesetzliche Regelung. Eine Vergütung sei aber nach Meinung des Bundesgerichtshofs nach den vorliegenden Umständen auch nicht auf Grundlage des § 632 Abs. 1 BGB zu erwarten gewesen. Eine Bezahlung ist daher nicht notwendig. Trotzdem fallen einige Varianten des Vorgehens aufgrund der Gestaltung nicht unter den entschiedenen Sachverhalt. Es handelt sich bei jedem Urteil um eine Einzelfallentscheidung. Bei Vergleichbarkeit des Formulars kann das Urteil jedoch herangezogen werden.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de