Umsatzsteuer beachtenAbrechnung von gekündigten Bauverträgen ohne wichtigem Grund

Ein Auftraggeber kann einen Werk- bzw. Bauvertrag jederzeit bis zur Fertigstellung frei kündigen. Es bedarf keines wichtigen Grundes. Diese freie Kündigung hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Er muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient hat oder böswillig nicht verdient hat (§ 648 BGB).

Für den Teil der Leistung, die nicht mehr zur Ausführung kommt, ist nach bisheriger Rechtsauffassung keine Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich sowohl nach Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) wie des Bundesgerichtshofs (BGH) um eine Art Schadensersatz, welche nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Lediglich für den Teil der Leistungen, der vor der Kündigung erbracht wurde, fällt Umsatzsteuer an.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.11.2024 entschieden, dass die Vergütung für den Teil der Leistung, der nicht mehr zur Ausführung kommt, der Umsatzsteuer unterliegt. Das Urteil betraf einen Fall aus Österreich zur Auslegung der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber. Nach der Rechtsauffassung des EuGH sei der Anspruch aus der österreichischen Rechtsnorm (Art. 1168 ABGB) kein Schadensersatz, welcher nicht umsatzsteuerpflichtig sei.

Das Urteil des EuGH betrifft auch die deutsche Rechtslage, da die Mehrwertsteuerrichtlinie durch das UStG umgesetzt ist und die Regelung zur Vergütung bei freier Kündigung mit der österreichischen Norm vergleichbar ist.

Mit Beschluss vom 13.05.2025 hat das Kammergericht Berlin (KG) entsprechend dem EuGH-Urteil entschieden. Demnach unterliegt auch die Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach deutschem Recht der Umsatzsteuer. Ob auch der BFH sowie der BGH diese Linie bestätigen werden, bleibt abzuwarten.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



 Wichtig

Auftragnehmer sollten zukünftig die Umsatzsteuer bei gekündigten Werk- bzw. Bauverträgen ausweisen.